der Landesvereinigung
"LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt"
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§ 1 Name, Sitz
(1) Der Name der Landesvereinigung ist "LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt".
(2) Die Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt ist eine selbständige Untergliederung der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V..
(3) Sitz der Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.
§ 2 Zweck
(1) Die Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt ist eine selbständige, politische Frauenorganisation. Sie ist die Frauenorganisation der Freien Demokratischen Partei (FDP).
(2) Zweck der Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt ist, die Gleichstellung der Frau in Beruf, Familie und Gesellschaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu fördern, insbesondere durch:
1. intensive und kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, bewusstseinsbildend im Hinblick auf die partnerschaftliche Teilhabe von Frauen und Männern in Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung, Politik und Gesellschaft zu wirken;
2. Bildungsveranstaltungen;
3. Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen auf Landesebene.
(3) Die Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel der Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Landesvereinigung.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Landesvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt kann jede Frau werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt hat und den liberalen Gedanken nahe steht.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand der Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen. Bei Aufnahme ist diese schriftlich gegenüber der Antragstellerin zu bestätigen.
(3) Die Landesvereinigung hat die Aufnahme unverzüglich der Bundesvereinigung mitzuteilen.
(4) Wechselt ein Mitglied durch Wohnsitzverlegung in eine andere Landesvereinigung über, so hat es grundsätzlich die bisherige Landesvereinigung zu informieren. Auf Antrag an den Bundesvorstand kann das Mitglied in seiner bisherigen Landesvereinigung bleiben, andernfalls wird es Mitglied in der neuen Landesvereinigung. Diese bestätigt die Mitgliedschaft gegenüber dem Mitglied und dem Bundesvorstand.
(5) Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei den LIBERALEN FRAUEN und einer mit dieser oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist ausgeschlossen.
(6) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Mitgliedschaft zur Anerkennung der Satzung nebst Geschäfts- und Wahlordnung. In dem die Aufnahme bestätigenden Schreiben (vgl. Abs. 2) wird jedes Mitglied auf die Satzung und ihre Abrufbarkeit auf der Homepage der Landesvereinigung (www.liberale-frauen-lsa.de) sowie auf seine Verpflichtung gemäß Satz 1 hingewiesen. Auf Anforderung wird jedem Mitglied die Satzung samt Geschäfts- und Wahlordnung in Textform übersandt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen muss. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
(2) Ausschluss, der erfolgen kann, wenn das Mitglied vorsätzlich dem Ansehen oder den Interessen der LIBERALEN FRAUEN geschadet hat. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern, dem Vorstand oder dem Bundesvorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand , wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen in Rückstand geraten ist. Der Beschluss ist zu protokollieren.
(3) Beitritt zu einer mit den LIBERALEN FRAUEN oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation.
(4) Tod des Mitglieds.
(5) Auflösung der Landesvereinigung.
(6) Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit des Mitglieds.
§ 5 Beitrag
(1) Die Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
(2) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages gemäß der gültigen Beitragsordnung der Bundesvereinigung verpflichtet.
(3) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Landesvereinigung eingezogen und anteilig an die Bundesvereinigung weitergeleitet. Die Höhe des abzuführenden Beitragsanteils wird vom erweiterten Bundesvorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlung der Landesvereinigung kann die Bundesvereinigung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit mit dem Einzug beauftragen.
§ 6 Organe
Organe der Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt sind:
1.die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder der Landesvereinigung statt. In dem Antrag, der in Textform an den Vorstand zu richten ist, sind die Gründe für eine außerordentliche Mitgliederversammlung sowie eine verbindliche, konkrete Tagesordnung anzugeben.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Kassenprüfberichts,
3. Wahl, Abberufung, Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
4. Wahl, Abberufung, Entlastung der Kassenprüferinnen,
5. Wahl, Abberufung der Vertreterin der Landesvereinigung im erweiterten
Bundesvorstand,
6. Beschlussfassung über Anträge,
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
8. Beschlussfassung über die Geschäfts- und Wahlordnung,
9. Beschlussfassung über die Auflösung der Landesvereinigung
LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt
(4) Beschlussfassung:
1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Zur Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Wahlordnung sowie zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinigungszwecks und zur Auflösung der Vereinigung eine solche von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Der Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinigungszwecks und die Auflösung der Vereinigung können nur behandelt werden, wenn ihr Wortlaut zusammen mit der Einladung jedem Mitglied in Textform zugesandt wurde.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 8 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- der Vorsitzenden,
- zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen,
- der Schatzmeisterin,
- der Schriftführerin.
Er führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- bis zu sechs Beisitzerinnen,
- je einer Vertreterin der Regionalverbände.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
(5) Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Parität entscheidet die Vorsitzende. Insbesondere finanzwirksame Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.
(8) Die Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die Vorsitzende oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 9 Kassenprüferinnen
Die Landesvereinigung hat zwei Kassenprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die Jahresabrechnung mindestens einmal jährlich.
§ 10 Regionalvereinigungen
(1) Innerhalb der Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt können Regionalvereinigungen gegründet werden. Die Gründung von Regionalvereinigungen bedarf der Zustimmung des Vorstands. Bei Ablehnung des Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Die Gründung ist dem Bundesvorstand anzuzeigen.
(2) Die Satzung der Landesvereinigung gilt für die Regionalvereinigungen sinngemäß.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung der Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Zur Annahme des Beschlusses über die Auflösung ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung der Landesvereinigung LIBERALE FRAUEN Sachsen-Anhalt oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Landesvereinigung an die ...................................
§ 13 Ergänzende Regelungen
Für die in dieser Satzung nicht geregelten Sachverhalte gelten folgende Regelungswerke in der aufgeführten Reihenfolge:
1. Bundessatzung der Bundesvereinigung Liberale Frauen e.V. inklusive Geschäftsordnung,
2. Landessatzung der FDP, inklusive Geschäftsordnung,
3. Bundessatzung der FDP, inklusive Geschäftsordnung.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung, also am 02. 02. 2002, in Kraft.
Zuletzt geändert wurde sie am .......
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